Bekanntmachung zum Vollzug des Gaststättengesetzes (GastG)
Bekanntmachung zum Vollzug des Gaststättengesetzes (GastG);
Die Gestattungen nach § 12 GastG im Rahmen von Veranstaltungen erhalten nun eine gekürzte Genehmigungsfiktion.
Die Bayerische Staatsregierung hat am 13.05.2025 die Verordnung zur Änderung der Bayerischen Gaststättenverordnung sowie des Kostenverzeichnisses beschlossen. Wesentlicher Bestandteil dieser Änderung ist die Anpassung der Genehmigungsfiktion für Gestattungen nach § 12 GastG im Hinblick auf vorübergehende Veranstaltungen.
Veranstalter, wie etwa Schausteller, Gastwirte oder Vereine, müssen bisher bei Veranstaltungen eine Gestattung für vorübergehenden Ausschank von Alkohol beantragen. Ab sofort gibt es eine Genehmigungsfiktion schon nach zwei Wochen: Reicht ein Veranstalter den Antrag bei der Gemeinde ein, gilt die Gestattung in der Regel nach zwei Wochen automatisch als erteilt.
Voraussetzung ist natürlich, dass die Unterlagen vollständig sind. Muss die Gemeinde im Einzelfall vertieft prüfen, bleibt es beim bisherigen Verfahren. Dies kann der Fall sein, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen oder neue Veranstaltungen beantragt werden. Zudem können die Anträge auch einfach digital gestellt werden.
Künftig kann die zuständige Kommune bei Vorliegen aller Genehmigungsvoraussetzungen auf die Erstellung und den Erlass eines Bescheides verzichten, sofern kein vertiefter Prüfungsbedarf besteht, insbesondere keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der antragstellenden Person vorliegen. In diesen Fällen erfolgt keine gesonderte Bescheidung; zugleich werden keine Verwaltungsgebühren erhoben, da kein nennenswerter Verwaltungsaufwand entsteht.
Für Gestattungen gemäß § 12 GastG (vorübergehende Erlaubnis zum Ausschank alkoholischer Getränke im Rahmen von Veranstaltungen) gilt künftig Folgendes:
- Die Gestattung gilt als erteilt, wenn die Gemeinde innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen keinen vertieften Prüfungsbedarf erkennt.
- Der Antrag ist weiterhin in der bisherigen Form oder per einfacher E-Mail mit sämtlichen erforderlichen Angaben mindestens drei Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeinde einzureichen.
- Sofern nach zwei Wochen keine Rückmeldung der Gemeinde erfolgt, gilt die Gestattung als erteilt.
Die Verwaltungsgemeinschaft Iphofen wird diese Regelung ab dem 01.07.2025 für alle Mitgliedsgemeinden anwenden. Wir weisen aber drauf hin, dass dies nur bei einem vollständig eingereichten Antrag gilt! Die Antragsteller werden gebeten, auf die vollständige und rechtzeitige Einreichung der Anträge zu achten, um die reibungslose Anwendung der neuen Regelung sicherzustellen.
Einwohnermeldeamt Iphofen
09323/8715-331
einwohnermeldeamt@vgem.iphofen.de